Forschungszulage im Maschinen- und Anlagenbau.
Neue Antriebskonzepte, Prototypen, Versuchsstände, Verfahren an der Leistungsgrenze: Im Maschinenbau steckt oft mehr förderfähige Entwicklung, als im Tagesgeschäft auffällt. Was zählt, was nicht – und worauf Sondermaschinenbauer bei Kundenaufträgen achten müssen.
Ist Entwicklung im Maschinenbau förderfähig?
Ja – der Maschinen- und Anlagenbau gehört zu den klassischen Branchen für die Forschungszulage. Gefördert wird nicht nur Grundlagenforschung, sondern vor allem experimentelle Entwicklung: neue oder wesentlich verbesserte Maschinen, Komponenten und Verfahren, bei denen zu Beginn technisch offen ist, ob und wie das Ziel erreicht wird.
Entscheidend sind die drei Kriterien der Bescheinigungsstelle: Das Ergebnis ist für euch neu und in eurer Branche noch nicht Stand der Technik, es gibt technische Risiken, und ihr geht planmäßig vor. Routinekonstruktion nach bekannten Lösungen reicht nicht – auch dann nicht, wenn sie viel Aufwand macht.
Was im Maschinenbau typischerweise zählt
| Eher förderfähig | Eher nicht förderfähig |
|---|---|
| Neues Antriebs-, Steuerungs- oder Regelungskonzept mit offenem Ausgang | Variantenkonstruktion nach bewährtem Baukasten |
| Fertigungsverfahren, das Toleranzen, Taktzeiten oder Verschleiß wesentlich verbessert | Anpassung einer bestehenden Maschine an Kundenmaße |
| Leichtbau oder neue Werkstoffe, deren Belastbarkeit erst nachgewiesen werden muss | Austausch von Komponenten durch marktübliche Alternativen |
| Prototypen und Versuchsstände, mit denen technische Machbarkeit geprüft wird | Serienanlauf, Inbetriebnahme beim Kunden, Fehlerbehebung im Betrieb |
| Simulationen (z. B. FEM, CFD) zur Auslegung einer neuartigen Lösung | Normprüfungen und Zertifizierungen nach Standardverfahren |
Die Grenze zieht das Gesetz selbst: Ist ein Produkt oder Verfahren im Wesentlichen festgelegt und geht es nur noch um Markteinführung oder darum, die Produktion reibungslos zum Laufen zu bringen, ist das keine Forschung und Entwicklung mehr (§ 2 Abs. 2 FZulG).
Sondermaschinenbau: Wer darf bei Kundenaufträgen beantragen?
Viele Entwicklungen im Sondermaschinenbau entstehen im Rahmen eines Kundenauftrags. Hier kommt es darauf an, ob der Auftrag als Auftragsforschung einzuordnen ist. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sprechen dafür unter anderem, dass der Kunde die Aufgabenstellung vorgibt, die Rechte an den Ergebnissen erhält und das Risiko des Scheiterns trägt (BMF-Schreiben vom 07.02.2023, Rn. 49).
Liegt Auftragsforschung vor, ist nur der Auftraggeber begünstigt – eine Förderung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen. Trägt der Maschinenbauer dagegen selbst das technische und wirtschaftliche Risiko und behält das Know-how, kann die Entwicklung eigenbetriebliche Forschung sein.
Die Einordnung hängt am Einzelfall – an Vertrag, Preisgestaltung und Rechteverteilung. Das klären wir im Fördercheck, bevor Aufwand entsteht. Mehr zur Abgrenzung steht im Ratgeber unter förderfähige Kosten.
Prototypen, Versuchsstände und Wirtschaftsgüter
Bau und Erprobung von Prototypen gehören zum Vorhaben, solange sie der Klärung technischer Fragen dienen. Die Arbeitszeit von Konstruktion, Versuch und Prototypenbau zählt deshalb mit, soweit sie im Vorhaben anfällt.
Für Prüfstände, Messtechnik oder Spezialwerkzeuge, die ausschließlich im Vorhaben genutzt werden, kann seit 2024 die Abschreibung angesetzt werden – vorausgesetzt, die BSFZ bestätigt, dass das Wirtschaftsgut für das Vorhaben erforderlich ist. Materialkosten für Prototypen sind dagegen kein eigener Posten; für Vorhaben ab 2026 deckt die 20-%-Gemeinkostenpauschale sie teilweise ab.
Welche Kosten im Maschinenbau zählen
- Personalkosten von Konstrukteuren, Entwicklungsingenieuren, Versuchs- und Prototypentechnikern – anteilig für ihre Zeit im Vorhaben
- Auftragsforschung, z. B. Versuche an Hochschulen oder Forschungsinstituten: 70 % des Entgelts
- Abschreibung von Prüfständen und Messtechnik, die nur im Vorhaben genutzt werden und dafür erforderlich sind
- Für Vorhaben ab 2026: 20 % Gemeinkostenpauschale auf alle diese Posten
Darauf gibt es 25 %, für kleine und mittlere Unternehmen 35 % Forschungszulage. Viele Maschinenbauer im Mittelstand erfüllen die KMU-Definition – verbundene Unternehmen und Beteiligungen sollten dabei aber mitgeprüft werden.
Beispielrechnung
6 Ingenieure arbeiten zu 40 % an einem neuen Antriebskonzept, durchschnittlich 75.000 € Arbeitgeber-Personalkosten: 180.000 €. Dazu ein Versuchsstand mit 30.000 € Abschreibung im Jahr und Versuche an einer Hochschule für 80.000 € (davon 70 % = 56.000 €).
Summe 266.000 €, mit 20 % Pauschale 319.200 € Bemessungsgrundlage. Forschungszulage: 319.200 € × 35 % = 111.720 € pro Jahr.
Eure eigenen Zahlen rechnet ihr im Forschungszulage-Rechner durch.
KI im Maschinenbau
Besonders aussichtsreich sind Vorhaben, in denen Maschinenbau und KI zusammenkommen: Zustandsüberwachung und vorausschauende Wartung, optische Qualitätsprüfung mit Bildverarbeitung oder selbstoptimierende Prozessregelung. Förderfähig ist auch hier nicht die Anbindung fertiger Lösungen, sondern die Entwicklung neuer Verfahren mit offenem technischem Ausgang. Mehr dazu unter Forschungszulage für KI-Projekte.
Dokumentation, die auch später trägt
Konstruktionsstände, Versuchsprotokolle, Simulationsberichte und Änderungsstände – im Maschinenbau existiert die technische Dokumentation meist ohnehin. Was oft fehlt, ist die laufende Aufzeichnung der FuE-Stunden je Person und Vorhaben. Ohne sie riskiert ihr, dass das Finanzamt die Personalkosten bei einer späteren Prüfung nicht anerkennt. Den Ablauf von der BSFZ bis zum Finanzamt beschreibt die Anleitung Forschungszulage beantragen.
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