Forschungszulage 2026: Voraussetzungen, Höhe und Antrag.
Der vollständige Leitfaden zur steuerlichen Forschungsförderung: was gefördert wird, wie viel ihr bekommt und wie ihr in zwei Schritten zur Auszahlung kommt. Auf dem Stand des Forschungszulagengesetzes 2026, ohne Behördendeutsch.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Forschungszulage ist ein gesetzlicher Anspruch nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG) – kein Fördertopf, kein Windhundverfahren.
- Antragsberechtigt sind in Deutschland steuerpflichtige Unternehmen mit betrieblichen Einkünften, unabhängig von Größe, Branche und Rechtsform – auch bei Verlust.
- Gefördert werden 25 % der förderfähigen FuE-Aufwendungen, für kleine und mittlere Unternehmen 35 %.
- Ab 2026 liegt die Bemessungsgrundlage bei bis zu 12 Mio. € pro Jahr. Das ergibt maximal 4,2 Mio. € Forschungszulage für KMU.
- Für Vorhaben ab 2026 kommt eine Gemeinkostenpauschale von 20 % hinzu – für KMU effektiv bis zu 42 % der förderfähigen Aufwendungen.
- Der Weg hat zwei Stufen: Bescheinigung der BSFZ (fachlich), dann Antrag beim Finanzamt (finanziell).
- Frist beachten: Ansprüche für 2022 müssen bis 31.12.2026 beim Finanzamt beantragt werden.
Was ist die Forschungszulage?
Die Forschungszulage ist die steuerliche Forschungsförderung des Bundes. Seit 2020 können Unternehmen damit einen Teil ihrer Ausgaben für Forschung und Entwicklung (FuE) zurückholen. Rechtsgrundlage ist das Forschungszulagengesetz (FZulG).
Anders als bei Programmen wie ZIM oder EU-Förderungen gibt es kein Budget, um das Unternehmen konkurrieren, keine Antragsfristen für Förderaufrufe und keine Themenvorgaben. Wer die Voraussetzungen erfüllt, hat einen Rechtsanspruch. Gefördert wird technologieoffen – vom Maschinenbau über Software bis zur Medizintechnik.
Die Zulage wird nicht als Zuschuss überwiesen, sondern im Rahmen der Steuerfestsetzung auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet. Ist die Zulage höher als die Steuer, wird der Rest ausgezahlt. Deshalb profitieren auch Startups und Unternehmen ohne Gewinn.
Wer bekommt die Forschungszulage?
Anspruchsberechtigt sind alle Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit (§ 1 FZulG). In der Praxis heißt das:
- Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG und AG
- Personengesellschaften wie GmbH & Co. KG, OHG oder GbR – hier ist die Mitunternehmerschaft selbst anspruchsberechtigt
- Einzelunternehmer und Freiberufler
- Startups, auch in der Verlustphase
- Konzerne und Großunternehmen – es gibt keine Größenbeschränkung, nur einen niedrigeren Fördersatz als für KMU
Ausgeschlossen sind steuerbefreite Körperschaften (§ 1 Abs. 1 FZulG) sowie Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des EU-Beihilferechts (§ 9 Abs. 2 FZulG).
Wann gilt ein Unternehmen als KMU?
Für den erhöhten Fördersatz von 35 % zählt die EU-Definition: weniger als 250 Beschäftigte und entweder höchstens 50 Mio. € Jahresumsatz oder höchstens 43 Mio. € Bilanzsumme. Verbundene Unternehmen werden voll, Partnerunternehmen anteilig mitgerechnet. Gerade bei Beteiligungen von Investoren oder Holdingstrukturen lohnt sich ein genauer Blick.
Welche Vorhaben sind förderfähig?
Gefördert werden Vorhaben aus drei Kategorien: Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung (§ 2 FZulG). Der weitaus größte Teil der Vorhaben im Mittelstand fällt in die dritte Kategorie – konkrete technische Entwicklung im Tagesgeschäft. Ein Labor oder eine eigene Forschungsabteilung braucht ihr dafür nicht.
Die drei Prüfsteine der Bescheinigungsstelle
Ob ein Vorhaben Forschung und Entwicklung ist, entscheidet die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) – auf Grundlage der Begriffsbestimmungen des EU-Beihilferechts, ergänzend orientiert am Frascati-Handbuch der OECD. Alle drei Kriterien müssen erfüllt sein:
- Neuartigkeit: Das Vorhaben zielt auf neue Erkenntnisse ab. Das Ergebnis muss für euer Unternehmen neu sein und darf in eurer Branche noch nicht Stand der Technik sein – weltweit neu muss es nicht sein. Auch eine neue Kombination bekannter Technologien kann genügen, wenn dabei echte technische Risiken bestehen.
- Risiko und Unwägbarkeit: Es bestehen technisch-wissenschaftliche Risiken – zu Beginn war offen, ob und wie sich das Ziel erreichen lässt.
- Planmäßigkeit: Es gibt ein Ziel, ein Vorgehen und nachvollziehbare Arbeitsschritte.
Ist ein Produkt oder Verfahren im Wesentlichen festgelegt und geht es nur noch um Markteinführung oder darum, die Produktion reibungslos zum Laufen zu bringen, ist das keine Forschung und Entwicklung mehr (§ 2 Abs. 2 FZulG). Die Anwendung bekannter Lösungen reicht nicht – es muss eine echte technische Frage offen sein.
Typische Beispiele
| Eher förderfähig | Eher nicht förderfähig |
|---|---|
| Neuer Werkstoff oder neues Fertigungsverfahren mit unklarem Ausgang | Anschaffung und Einrichtung einer marktüblichen Maschine |
| Algorithmus, für den es keine erprobte Lösung gibt | Webshop oder App nach bekanntem Muster |
| Eigenes KI-Modell, Trainings- oder Evaluationsverfahren | Anbindung eines bestehenden KI-Dienstes per Standard-Schnittstelle |
| Prototyp, der technische Machbarkeit erst nachweisen soll | Designanpassungen, Serienpflege, Routinetests |
| Wesentliche technische Verbesserung eines bestehenden Produkts | Kundenspezifische Anpassung ohne technisches Risiko |
Gescheiterte Vorhaben zählen übrigens genauso: Gefördert wird der Aufwand, nicht der Erfolg. Vertiefungen gibt es für den Maschinen- und Anlagenbau, für KI-Projekte und für Softwareentwicklung.
Welche Kosten sind förderfähig?
Die Summe der förderfähigen Aufwendungen eines Wirtschaftsjahres ist die Bemessungsgrundlage. Darauf wird der Fördersatz angewendet. Förderfähig sind (§ 3 FZulG):
| Kostenart | Was angesetzt wird |
|---|---|
| Personalkosten | Lohnsteuerpflichtige Arbeitslöhne der Mitarbeitenden, die im Vorhaben forschen und entwickeln, plus Zukunftssicherungsleistungen – anteilig nach tatsächlichem Einsatz. Auch Gesellschafter-Geschäftsführer mit Anstellungsvertrag. |
| Eigenleistung | Einzelunternehmer: 100 € je nachgewiesener FuE-Stunde für Stunden ab 2026 (28.03.2024 bis Ende 2025: 70 €, davor 40 €), höchstens 40 Stunden pro Woche und nur im Rahmen der EU-De-minimis-Grenze. Gesellschafter von Personengesellschaften: die vertraglich vereinbarte FuE-Tätigkeitsvergütung, höchstens 100 € je Stunde. |
| Auftragsforschung | 70 % des Entgelts für Aufträge nach dem 27.03.2024 (davor 60 %). Der Auftrag selbst muss ein FuE-Vorhaben sein. Der Auftragnehmer muss seine Geschäftsleitung in der EU haben – oder in einem anderen EWR-Staat, der Deutschland die nötige Amtshilfe leistet. Gibt der Auftragnehmer Teile weiter, zählt das Entgelt für diese Unteraufträge nicht. |
| Wirtschaftsgüter | Die Wertminderung (Abschreibung) beweglicher Wirtschaftsgüter, die nach dem 27.03.2024 angeschafft wurden, ausschließlich im Vorhaben genutzt werden und dafür erforderlich sind – die Erforderlichkeit prüft die BSFZ gesondert. Geringwertige Wirtschaftsgüter sind ausgenommen. |
| Gemeinkostenpauschale | Für Vorhaben, die nach dem 31.12.2025 begonnen haben: pauschal 20 % auf alle oben genannten Aufwendungen – ohne Einzelnachweis. |
Nicht förderfähig sind zum Beispiel Material- und Sachkosten, Mieten oder Reisekosten als Einzelposten. Für neue Vorhaben deckt die 20-%-Pauschale diese Kosten aber teilweise ab.
Wie hoch ist die Forschungszulage?
Die Forschungszulage beträgt 25 % der Bemessungsgrundlage. Kleine und mittlere Unternehmen können zusätzlich zehn Prozentpunkte beantragen und erhalten 35 % (§ 4 FZulG). Die Bemessungsgrundlage ist pro Jahr gedeckelt – bei verbundenen Unternehmen für die Gruppe insgesamt:
| Aufwendungen entstanden | Max. Bemessungsgrundlage | Max. Zulage (25 % / 35 % KMU) |
|---|---|---|
| ab 01.01.2026 | 12 Mio. € | 3,0 Mio. € / 4,2 Mio. € |
| 28.03.2024 – 31.12.2025 | 10 Mio. € | 2,5 Mio. € / 3,5 Mio. € |
| 01.07.2020 – 27.03.2024 | 4 Mio. € | 1,0 Mio. € |
| 01.01.2020 – 30.06.2020 | 2 Mio. € | 0,5 Mio. € |
Den erhöhten KMU-Satz gibt es für Aufwendungen ab dem 28.03.2024. Für frühere Zeiträume gilt einheitlich 25 %.
Rechenbeispiel KMU (Vorhaben ab 2026)
FuE-Personalkosten 400.000 € + Auftragsforschung 100.000 € (davon 70 % = 70.000 €) = 470.000 €. Mit 20 % Gemeinkostenpauschale ergibt sich eine Bemessungsgrundlage von 564.000 €.
Forschungszulage: 564.000 € × 35 % = 197.400 € pro Jahr.
Rechenbeispiel Großunternehmen (Vorhaben ab 2026)
FuE-Personalkosten 2.000.000 € + 20 % Pauschale = Bemessungsgrundlage 2.400.000 €.
Forschungszulage: 2.400.000 € × 25 % = 600.000 € pro Jahr.
Eure eigenen Zahlen könnt ihr im Forschungszulage-Rechner in einer Minute durchspielen. Pro Vorhaben dürfen alle staatlichen Beihilfen zusammen 15 Mio. € nicht übersteigen.
Der Antrag: zwei Stufen, zwei Stellen
Die Forschungszulage wird in einem zweistufigen Verfahren beantragt. Die fachliche und die finanzielle Prüfung sind bewusst getrennt.
Stufe 1: Bescheinigung der BSFZ
Über das Webportal der Bescheinigungsstelle Forschungszulage beantragt ihr für jedes Vorhaben eine Bescheinigung. Die BSFZ prüft, ob es sich um Forschung und Entwicklung handelt – und, wenn ihr Abschreibungen geltend machen wollt, ob die Wirtschaftsgüter dafür erforderlich sind. Angaben zu Personal und Budget plausibilisiert sie nur dem Grunde nach; die Höhe der Kosten prüft später das Finanzamt. Der Antrag ist vor, während oder nach dem Vorhaben möglich. Gebühren erhebt die BSFZ derzeit nicht, auch nicht für mehrere Vorhaben. Signiert wird mit einem ELSTER-Organisationszertifikat. An das Ergebnis ist das Finanzamt fachlich gebunden.
Stufe 2: Antrag beim Finanzamt
Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres stellt ihr – in der Regel über eure Steuerberatung – den Antrag auf Forschungszulage über ELSTER beim zuständigen Finanzamt. Dort werden die Aufwendungen geprüft und die Zulage in einem Forschungszulagenbescheid festgesetzt.
Wie das im Detail abläuft und was in den BSFZ-Antrag gehört, steht in der Anleitung Forschungszulage beantragen.
Rückwirkend beantragen und Fristen
Die Forschungszulage gibt es für Vorhaben, die nach dem 1. Januar 2020 begonnen haben. Feste Antragsfenster gibt es nicht – wohl aber eine harte Frist: Der Antrag beim Finanzamt muss innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist gestellt werden. Sie endet vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§§ 169, 170 AO). In der Praxis lassen sich so bis zu vier Jahre rückwirkend Ansprüche geltend machen.
Ansprüche aus 2022 verfallen grundsätzlich, wenn bis zum 31.12.2026 kein Antrag beim Finanzamt vorliegt. Eine gesetzliche Neuregelung, nach der ein rechtzeitiger Antrag bei der BSFZ genügen soll, ist geplant, aber noch nicht beschlossen (Stand: Oktober 2026). Wer 2022 entwickelt hat, sollte jetzt handeln und das Vorgehen mit der Steuerberatung abstimmen.
Viele Unternehmen holen im ersten Schritt mehrere Jahre auf einmal auf. Je weiter ein Jahr zurückliegt, desto wichtiger ist, was sich an Unterlagen und Stundenaufzeichnungen noch belastbar belegen lässt. Für ältere Jahre gelten die damaligen Grenzen und Sätze – für Aufwendungen vor dem 28.03.2024 also 25 %, auch für KMU.
Auszahlung – auch ohne Gewinn
Die festgesetzte Forschungszulage wird bei der nächsten erstmaligen Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf die Steuer angerechnet. Bleibt ein Überschuss, wird er ausgezahlt (§ 10 FZulG). Für Startups und Unternehmen mit Verlusten ist die Forschungszulage deshalb oft besonders wertvoll: Sie wirkt wie ein Zuschuss in bar.
Wird die Zulage festgesetzt, bevor die nächste Steuererklärung abgegeben ist, muss das Finanzamt auf Antrag die Steuervorauszahlungen herabsetzen, soweit diese noch angepasst werden können (§ 10 Abs. 2a FZulG). So fließt die Liquidität früher.
Kombination mit anderen Förderungen
Die Forschungszulage darf grundsätzlich neben anderen Förderprogrammen wie ZIM, KMU-innovativ, Landesprogrammen oder EU-Mitteln genutzt werden (§ 7 FZulG). Es gilt aber ein Doppelförderungsverbot: Kosten, die bereits anderweitig gefördert werden, dürfen nicht zusätzlich in die Bemessungsgrundlage. Entscheidend ist dabei nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht die Höhe des Zuschusses: Kosten, die in die Bemessung einer anderen Förderung eingeflossen sind, scheiden vollständig aus – auch der selbst getragene Eigenanteil. Ansetzen lassen sich nur Aufwendungen, die dort nicht berücksichtigt wurden, etwa zusätzliche Stunden oder weitere Mitarbeitende. Eine saubere Kostentrennung ist deshalb Pflicht.
Dokumentation und Betriebsprüfung
Die Bescheinigung entscheidet die fachliche Frage endgültig. Die Aufwendungen kann das Finanzamt aber auch Jahre später in einer Betriebsprüfung kontrollieren. Wird die Zulage dann gekürzt, ist der Rückforderungsbetrag zu verzinsen (§ 11 FZulG).
Damit das nicht passiert, braucht es eine laufende, zeitnahe Aufzeichnung der FuE-Stunden je Person und Vorhaben. Fehlt sie, riskiert ihr, dass das Finanzamt die Personalkosten nicht anerkennt. Dazu kommen Projektunterlagen, die Ziel, Vorgehen und Ergebnisse zeigen. Wer das von Anfang an mitlaufen lässt, spart sich in den Folgejahren die meiste Arbeit.
Die häufigsten Fehler
- Gar nicht beantragen, weil man FuE mit Grundlagenforschung verwechselt. Die meisten förderfähigen Vorhaben sind experimentelle Entwicklung.
- Vorhaben falsch zuschneiden. Zu breit verwässert den Forschungsanteil und provoziert Rückfragen, zu eng lässt Förderung liegen.
- Unwägbarkeit behaupten statt belegen. Die BSFZ will sehen, welche technische Frage offen war und warum bekannte Lösungen nicht reichten.
- Den KMU-Status falsch einschätzen – etwa durch übersehene verbundene Unternehmen.
- Doppelförderung durch Kosten, die schon in einem anderen Förderprojekt stecken.
- Keine laufende Stundenaufzeichnung – ohne sie stehen die Personalkosten auf dem Spiel.
- Fristen verpassen. Nach vier Jahren verfällt der Anspruch – für 2022 am 31.12.2026.
Häufige Fragen zur Forschungszulage
Ist die Forschungszulage steuerpflichtig?
Nein. Nach der Konzeption des Gesetzgebers gehört die Forschungszulage nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen und mindert auch nicht die als Betriebsausgaben abziehbaren Personalkosten. Die konkrete Verbuchung klärt ihr am besten mit eurer Steuerberatung.
Wie lange dauert es bis zum Geld?
Die BSFZ soll innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen entscheiden (§ 5 Abs. 3 FZulBV). Der Antrag beim Finanzamt folgt nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, die Anrechnung mit der nächsten Steuerfestsetzung. Bei rückwirkenden Jahren kann das deutlich schneller gehen, weil die Wirtschaftsjahre bereits abgeschlossen sind.
Brauchen wir einen Berater?
Nein, der Antrag ist auch selbst möglich. Erfahrung hilft aber vor allem beim Zuschnitt der Vorhaben und bei der Darstellung der Unwägbarkeit – dort entscheidet sich die Bescheinigung. Worauf es bei der Wahl ankommt, steht unter Forschungszulage-Beratung.
Können laufende Projekte berücksichtigt werden?
Ja, das ist sogar der Regelfall. Die Bescheinigung kann vor, während oder nach dem Vorhaben beantragt werden.
Weitere Antworten gibt es in den häufigen Fragen.
Quellen
- Forschungszulagengesetz (FZulG), zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025
- Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ)
- Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt: Forschungszulage
- ELSTER: Antrag auf Forschungszulage
Dieser Ratgeber ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall.
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